Satzung 102226 1035440 4X5 Aufgeschlagenes Buch

Satzung

Satzung des Landesarbeitskreises Christlich Demokratischer Juristen im Freistaat Sachsen

(In der von der Mitgliederversammlung am 3.11.2014 beschlossenen Fassung)

§ 1 Name und Sitz

Der Landesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen im Freistaat Sachsen (LACDJ) ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Er hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Aufgaben, Ziele

(1) Der LACDJ behandelt rechtspolitische Fragen auf der Grundlage der christlich-demokra-tischen Auffassung von Staat und Gesellschaft. Er hat das Ziel, auf dieser Grundlage das Verständnis und die Akzeptanz des demokratischen Rechtsstaates in der Gesellschaft zu stärken und zu fördern.

(2) Der Arbeitskreis unterstützt die Ziele der Christlich Demokratischen Union Deutschlands.

(3) Jedes Mitglied fördert in angemessenem Umfang, insbesondere auf Bitte des Vorstandes, durch fachliche Beiträge die Aufgaben des LACDJ.

§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglied kann werden, wer die Aufgaben und Ziele des LACDJ bejaht und ein juristisches Examen bestanden hat, Student der Rechtswissenschaft ist oder dem Rechtsausschuss einer gesetzgebenden Körperschaft angehört oder angehörte. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes aus dem LACDJ ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(4) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20,00 € und für Referendare 10,00 € jährlich. Er ist zum 1.1. des Kalenderjahres oder zum Eintrittszeitpunkt fällig. Studenten sind beitragsfrei.

§ 4 Organe

(1) Organe des LACDJ sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

(2) Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Dazu ist der Gebrauch von Tonträgern erlaubt. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung befindet als oberstes Organ über die Angelegenheiten des Arbeitskreises. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre,

b) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,

e) die Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bundesarbeitskreises Christlich

Demokratischer Juristen (BACDJ),

f) die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung sowie

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Arbeitskreises.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt und wird durch den Vorstand einberufen. Eine elektronische Ladung ist ausreichend, wenn das Mitglied die elektronische Adresse mitgeteilt hat. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte gegenüber dem Vorsitzenden beantragt. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen und geleitet.

(3) Für die Ladung zur Mitgliederversammlung gilt eine Frist von einem Monat. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung satzungsgemäß erfolgt ist.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(5) Für die Durchführung der Wahlen zum Landesvorstand gilt § 37 der Satzung des CDU-Landesverbandes Sachsen sinngemäß.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den LACDJ. Er führt u. a. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, legt die Termine für Veranstaltungen fest und sorgt für eine ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte des Arbeitskreises.

(2) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) zwei Stellvertretern,

c) einem Schatzmeister,

d) und bis zu sechs Beisitzern.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) endet die Amtszeit mit dem übrigen Vorstand. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorsitzender und Stellvertreter müssen der CDU angehören.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertreter, mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail einberufen. Er ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er ist bis zur Feststellung seiner Beschlussunfähigkeit beschlussfähig.

(4) Stellt die CDU im Freistaat Sachsen den Staatsminister der Justiz und/oder einen Staatssekretär im Staatsministerium der Justiz, können diese an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.

§ 7 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss in der Tagesordnung vermerkt sein und der Wortlaut in der Einladungsfrist den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Abweichend von § 4 Abs. 2 bedarf diese einer Mehrheit der Stimmberechtigten.

§ 8 Auflösung

(1) Der LACDJ kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Mitglieder-versammlung einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf abweichend von § 4

Abs. 2 einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Im Falle der Auflösung des LACDJ fällt das Vermögen an den CDU-Landesverband Sachsen.

§ 9 Geltung der Satzung des CDU-Landesverbandes Sachsen

Für Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gilt die Satzung des CDU-Landesverbandes Sachsen - in ihrer jeweils gültigen Fassung - entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.