Rechtspolitisches Papier 2023
1. Demokratieförderung und politische Bildung
Ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat setzt ein Mindestmaß an politischer Bildung seiner Bürgerinnen und Bürger voraus. Politische Bildung endet nicht mit dem Schulabschluss, sondern begleitet die Menschen ein Leben lang. Ziele und Inhalt der politischen Bildung an Schulen hat das Landesamt für Schule und Bildung im Jahr 2018 beschrieben.[1] Diese von Offenheit und Meinungsvielfalt geprägten Grundsätze, die den Anspruch politischer Bildung in politischer Mündigkeit sieht, müssen erst recht als Leitbild für die politische Bildung erwachsener Menschen dienen. Daher gelten auch die im Beutelsbacher Kongress[2] von 1976 festgelegten Grundsätze des Überwältigungsverbots (Indoktrinationsverbots) und der Kontroversität über den schulischen Bereich hinaus. Politische Bildung darf den Menschen nicht überrumpeln und an der Gewinnung eines selbständigen Urteils hindern. Das, was in Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert wird, muss auch in der politischen Bildung kontrovers dargestellt werden und die Bürgerinnen und Bürger befähigen, die unterschiedlichen im Rahmen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung diskutierten Argumente eigenständig abzuwägen. Der Staat darf seine Bürgerinnen und Bürger nicht indoktrinieren. Dies war eine der wichtigsten Forderungen der Friedlichen Revolution 1989.
Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, wenn die Bundesregierung die Einführung eines Demokratieförderungsgesetzes plant[3], das vor allem die Förderung einer der Ampelkoalition genehmen „Zivilgesellschaft“ und von parteinahen NGOs im Blick hat. Bedenklich ist, dass diese über keinerlei demokratische Legitimation verfügen und Lobbyarbeit betreiben. Sie haben weder einen staatlichen Erziehungs- noch einen Bildungsauftrag. Ihre Förderung kann insbesondere das im Grundgesetz verankerte Parteienprinzip konterkarieren. Politischen Parteien kommt es zu, die Stimmungen aus der Bevölkerung aufzugreifen, den Volkswillen zu kanalisieren und an der politischen Willensbildung mitzuwirken.[4] NGOs verfolgen primär Partikularinteressen, ihnen wird durch die staatliche Förderung eine herausgehobene Position zuteil, die zu einer Verzerrung des demokratischen Wettbewerbs der Meinungen führen kann.
Im Bereich der Demokratieförderung besteht die Gefahr, dass staatliche Leistungen nach der politischen Interessenlage der jeweiligen regierungstragenden Parteien vergeben und somit öffentliche Gelder in Verkennung des Gebots der staatlichen Neutralität zweckentfremdet werden. Da im Gesetzesentwurf eine Extremismusklausel nicht vorgesehen ist, könnten zudem Organisationen gefördert werden, die nicht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung stehen. Das gilt insbesondere für Organisationen aus dem extremistischen Spektrum. Der LACDJ Sachsen fordert, politische Bildung in einer Weise zu fördern, die fern von den jeweiligen Regierungsparteien organisiert ist und breite gesellschaftliche Gruppen einschließt.
2. Gleichberechtigung und Chancengleichheit
Unterschiedliche Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse zwischen einzelnen Menschen und Gruppierungen sind Ausdruck der Einzigartigkeit des Menschen. Nach dem christlichen Menschenbild, wie es in Abschnitt II. 1. der Grundwertecharta der CDU Deutschlands[5] zum Ausdruck kommt, ist jeder Mensch als von Gott geschaffenes Wesen einzigartig, unverfügbar und soll frei und selbstbestimmt leben können. Christdemokratisches Gemeinschaftsdenken bringt individuelle Freiheit und gesellschaftliche Solidarität, Eigenverantwortung gepaart mit Leistungsbereitschaft und Sozialstaat in eine Balance (Abschnitt II. 2. der Grundwertecharta).
Unterschiede zwischen einzelnen Menschen und Gruppierungen unterliegen nicht per se einem sozialen Ausgleich. Benachteiligungen bestehen nicht schon dann, wenn bestimmte Menschen oder Gruppierungen weniger erreichen als andere oder über geringeren gesellschaftlichen oder politischen Einfluss verfügen. Soziale Gerechtigkeit ist nicht zu verwechseln mit sozialer Gleichstellung, die schon das Grundgesetz nicht gebietet. Die Verfassung kennt kein Gebot faktischer Gleichheit.
In der politischen Diskussion dürfen Argumente nicht durch Schlagworte wie „strukturelle Benachteiligung“ ersetzt werden. Es ist immer zu fragen, worauf Unterschiede genau beruhen und wie diese zu erklären sind. Das gilt auch dann, wenn die Antworten unbequem sind. Nur wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln, wesentlich Unterschiedliches darf hingegen nicht gleichbehandelt werden.
Gleichstellung ist nicht im Sinne einer Erfolgsgleichheit zu verstehen, sondern lediglich im Sinne einer Chancengleichheit, die Durchlässigkeit und Aufstiegschancen ermöglicht. Sie darf nicht zu einer Aufspaltung der Gesellschaft und zur Zuteilung von Teilhabe nach bestimmten Identitäten und damit zur Diskriminierung von Menschen führen, die nicht eine bestimmte Identität besitzen. Ein solches Verständnis führt zu einer rückwärtsgewandten Einteilung in Gruppen und betont geradezu die Unterschiedlichkeit und steht damit dem eigentlichen Ansinnen einer gelebten Gleichberechtigung ohne Ansehen der unterschiedlichen Hintergründe entgegen. Gesellschaftliche Spaltung und Konflikte sind letztlich Resultat eines solchen Verständnisses.
Wohlstand für alle kann im Erfolgsmodell der sozialen Marktwirtschaft nur durch die Summe der Leistungen des Einzelnen erreicht werden. In einer Leistungsgesellschaft muss der Staat Anreize setzen, damit die Bürgerinnen und Bürger ihr Leistungspotential ausschöpfen. Leistung muss sich lohnen. Das Leistungsprinzip darf nicht zugunsten einer Verteilungsgleichheit unterminiert werden.
3. Zukunft der Justiz
Zur Durchsetzung von Recht bedarf es einer starken, den demokratischen Rechtsstaat sichernden dritten Staatsgewalt, die zukunftsfähig sein muss. Hierzu ist insbesondere eine hervorragende personelle und sachliche Ausstattung von Gerichten und Staatsanwaltschaften notwendig. Bei der Besetzung von Justizministerien ist in besonderer Weise auf das Vorliegen erforderlicher Sach- und Fachkenntnis zu achten. Justizpolitik muss wieder mehr in den Fokus christdemokratischer Politik rücken. Die CDU sollte das Amt der Justizministerin oder des Justizministers anstreben.
- a) Personalgewinnung
Ein auf allen Ebenen ausreichend ausgestatteter Personalkörper ist Voraussetzung für eine funktionierende Justiz. Der Mangel an qualifizierten Fachkräften macht sich schon jetzt bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bemerkbar. Bis zum Jahr 2030 wird fast jeder zweite sächsische Richter oder Staatsanwalt in Pension gehen.[6] Der mit dem personellen Aderlass verbundene immense Personalbedarf darf nicht dazu führen, die Qualität der Rechtspflege zu vermindern. Der Rechtsstaat darf keinen Schaden nehmen.
Es ist zu prüfen, ob die derzeit geltende Altersgrenze für die Berufung in das Richterverhältnis von 42 Jahren (§ 3 SächsRiG i. V. m. § 7 SächsBG) auf 47 Jahre anzuheben ist.
Für den Rechtspflegerberuf finden sich ebenfalls immer weniger qualifizierte Bewerber.
Um Anreize zu schaffen, fordert der LACDJ daher konkret, nach dem Vorbild Hessens[7] im Bereich der R-Besoldung die erste Erfahrungsstufe zu streichen und nach dem Vorbild Baden-Württembergs[8] Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nach Abschluss ihres Studiums in die Besoldungsstufe A 10 einzustufen.
- b) Digitalisierung
Der digitale Wandel in der Gesellschaft macht vor Gerichten und Staatsanwaltschaften keinen Halt. Die Justiz muss sich den damit verbundenen Herausforderungen stellen und darf im Hinblick auf den Fortschritt der Digitalisierung nicht hinter anderen Bereichen zurückstehen, insbesondere nicht gegenüber der Anwaltschaft und der Wirtschaft.
Die Einführung der E-Akte ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die damit einhergehenden Probleme dürfen jedoch nicht unter den Tisch gekehrt werden. Das betrifft insbesondere die mit der E-Akte verbundene Mehrarbeit für den gesamten Personalkörper der Justiz, die endlich fair bemessen, von den zuständigen Ministerien anerkannt und zu einer spürbaren personellen Aufstockung der Gerichte führen muss.
Zudem muss die Performance der in der Justiz verwendeten EDV dringend verbessert werden. Wenn nötig, müssen der Sachverstand externer Experten eingeholt oder Aufträge an EDV-Unternehmen vergeben werden.
Digitalisierung ist kein Selbstzweck. Sie soll hauptsächlich dazu dienen, den Schriftverkehr mit dem rechtssuchenden Bürger oder der Anwaltschaft zu vereinfachen, die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren zu beschleunigen und Gerichte und Staatsanwaltschaften personell zu entlasten. Als Nebenzweck führt die Digitalisierung im Sinne der Nachhaltigkeit zu einer Einsparung von Platz für die Archivierung von Akten und zur Verringerung des Papierverbrauchs. Wenn diese Zwecke jedoch besser mit konventionellen Methoden erreicht oder gar nicht erreicht werden können, darf Digitalisierung nicht um ihrer selbst willen betrieben werden.
- c) Aufgaben von Justizministerien
Justizministerien kommt mit Blick auf das Gewaltenteilungsprinzip eine besondere Bedeutung für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Gerichte zu. Es erscheint daher problematisch, wenn Justizministerien mit Ministern und Ministerinnen besetzt werden, die mit fachfremden Ressortaufgaben überfrachtet werden.[9] Die ureigene Aufgabe eines Justizministeriums als Spitze der Verwaltung von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten und somit als Garant der Funktionssicherung des Rechtsstaats rückt so immer weiter in den Hintergrund und wird der politischen Beliebigkeit überlassen. Es muss verhindert werden, dass durch fachfremde Interessenskonflikte innerhalb des Justizministeriums die Erfüllung dessen zentraler Aufgaben geschwächt wird.
Justizpolitik darf nicht auf Kosten anderer Politikbereiche geschwächt werden. Für einen starken Rechtsstaat ist ein starkes Justizministerium notwendig, das sich auf die Justiz als seine Kernaufgabe konzentriert.
4. Familie
Die Familie ist das Fundament und die Keimzelle unserer Gesellschaft. Sie übernimmt Verantwortung und vermittelt Werte. Familien brauchen Achtung, Sicherheit und staatliche Förderung, insbesondere bei der Kinderbetreuung, der Suche nach Arbeit und bezahlbarem Wohnraum sowie bei der Schaffung von Wohneigentum. Christdemokratische Politik muss das Bewusstsein dafür stärken. Hierzu gehört nicht nur Rechtssicherheit.
In einer von zunehmendem Geburtendefizit geprägten Bevölkerung, die für den Erhalt ihrer Stärke auf Migration angewiesen ist, bedarf es besonderer familienpolitischer Maßnahmen. Der LACDJ Sachsen fordert daher, die Einführung des Familiensplittings, bei dem sämtliche Mitglieder einer Familie – insbesondere Kinder – steuerlich berücksichtigt werden.
5. Meinungsvielfalt und Diskurs
Die Meinungsfreiheit ist unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Der Staat darf in dieses Grundrecht nur äußerst zurückhaltend eingreifen. Er ist weder Schiedsrichter im freien Meinungskampf noch ist es seine Aufgabe, seine mündigen Bürger zu „guten Staatsbürgern“ zu erziehen. Er hat weder die ethische Qualität und den Wert bestimmter Meinungen noch die Einhaltung der Grenzen des „guten Geschmacks“ bei der Form der Meinungsäußerung zu prüfen und zu bewerten.
Politische Taktiken, die sich der Methoden des „Framing“ (Festlegung auf ein bestimmtes Bedeutungsumfeld) oder „Nudging“ (im Sinne einer verschleierten Verhaltensbeeinflussung) bedienen, „Grenzen des Sagbaren“ ziehen wollen oder sonst darauf abzielen, den freien Prozess der Meinungsbildung zu lenken, zu begrenzen und dessen Richtung vom Bürger hin zum Staat umzukehren, sind daher mit diesem Grundverständnis unvereinbar.
Der Staat darf sich nicht als „Sprachpolizist“ betätigen und seinen Staatsbürgern vorschreiben, wie sie etwas auszudrücken haben. Die Sprache ist das Medium der Meinungsäußerung, jeder Verständigung in einer pluraler werdenden Gesellschaft und damit essenziell für einen demokratischen Diskurs. Ihre Weiterentwicklung obliegt allein der – grenzüberschreitenden – deutschen Sprachgemeinschaft. Mit der Sprache kann auch Hässliches, Hasserfülltes, Verletzendes und Geschmackloses ausgedrückt werden. Dies zu beurteilen und zu bewerten ist Angelegenheit der Kommunikationspartner und gegebenenfalls der interessierten Öffentlichkeit.
Der demokratische, liberale Rechtsstaat des Grundgesetzes ist gerade durch die Möglichkeit eines steten Wandels vorherrschender Ansichten in einem freien, nie endenden Prozess gekennzeichnet. Damit unterscheidet er sich fundamental von allen totalitären Staatsmodellen, die bestimmte Aussagen, Lehrsätze und Ideologien für unantastbar und nicht hinterfragbar erklären. Auch für die Wissenschaftsfreiheit ist – wie auch das Bundesverfassungsgericht betont – die prinzipielle Unabgeschlossenheit des Erkenntnisprozesses und damit die stets andauernde Wahrheitssuche konstitutiv.
Vor diesem Hintergrund sieht es der LACDJ als für den demokratischen Diskurs bedenklich an, wenn öffentliche Stellen, insbesondere Schulen und Universitäten, Menschen zum Gendern veranlassen und das Nicht-Gendern sanktionieren. Da Sprache für alle Gesellschaftsschichten verständlich und nachvollziehbar sein muss, erscheint der Versuch einer faktischen Durchsetzung eines aus den Gender-Studies entwickelten und in sich nur teilweise schlüssigen Sprachkonzepts höchst problematisch.
Die staatliche Förderung oder Einrichtung von „Meldestellen“ für vermeintlich antifeministisches, queer- oder rassistisches Verhalten, das unterhalb jeglicher Strafbarkeitsschwelle liegt, verstößt ebenfalls gegen die aufgezeigten Grundsätze der Meinungsfreiheit und ist für den demokratischen Diskurs in einer Gesellschaft schädlich. Sobald derartige Äußerungen einen Straftatbestand erfüllen, sind für deren „Meldung“ die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Liegt keine Straftat vor, darf der Staat gemeldete Daten weder erheben oder sammeln noch speichern oder verwerten. Andernfalls droht das Abdriften in eine „Gesinnungspolizei“.
6. Rolle der Politik
In einer Gesellschaft, die sich durch zunehmende Ausdifferenzierung und Ausprägung von Singularitäten kennzeichnet[10], genügt es zur Lösung von gesellschaftlichen Konflikten nicht, Homogenität und ein vermeintliches Wir-Gefühl zu beschwören. Die CDU als „Partei der Mitte“ muss aktiv die Aufgabe eines Mediators übernehmen, zwischen Partikularinteressen vermitteln, gezielt nach Kompromissen suchen und Lösungen finden. Christlich-demokratische Politik sieht sich allen Bürgern gegenüber verpflichtet. „Mitte“ ist mehr als ein Standort in der Parteienlandschaft oder der Bezugspunkt der Sitzordnung im Parlament. „Mitte“ kommt von vermitteln und bringt die Aufgabe mit sich, behutsam einen Ausgleich zwischen verschiedenen Belangen herzustellen.[11] Hierzu gehört, allen Bürgerinnen und Bürgern zuzuhören und alle zu beteiligen. Demokratie als Prozess funktioniert von unten nach oben, nicht umgekehrt.
Beteiligungsrechte im parlamentarischen Prozess müssen gestärkt und dürfen nicht mit Blick auf die Dringlichkeit oder Wichtigkeit gesetzgeberischer Vorhaben ausgehöhlt werden, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt hat.[12] Hierzu gehört eine möglichst frühzeitige Einbindung von allen am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligenden Institutionen unter Einräumung von angemessenen Anhörungsfristen. Der LACDJ Sachsen tritt der zunehmenden Unsitte der Verkürzung von Stellungnahmefristen entgegen.
Gesetzgeberische Vorhaben müssen so transparent wie möglich ablaufen. „Huckepack-“ oder „Omnibusgesetze“, mit denen zusätzliche gesetzgeberische Inhalte auf laufende Gesetzgebungsverfahren angehängt werden, bedrohen das demokratische Handeln der Parlamente und haben zu unterbleiben.
7. Heimat
Landläufig ist mit Heimat das Land oder der Ort gemeint, an dem man geboren wurde oder aufwuchs, ein Platz, der früh Sprache, Identität, Kultur und Charakter formte. Heimat definiert auch den Platz, an dem man wohnen und wo man sich aufhalten will, wo man sich geborgen, kurzum "heimisch" fühlt. Wer sich in seiner Nachbarschaft aber nicht sicher fühlt, kann nicht heimisch werden. Wer keine Heimat hat, besitzt kein Vertrauen in Politik und Staat.
Um eine erfolgreiche Integration von Zugewanderten zu erreichen, muss ihnen der Freistaat Sachsen eine Heimat bieten und sie wirksam unterstützen. Der LACDJ Sachsen fordert daher, dass sich die Politik des Themas Heimat noch aktiver annimmt. Eine Integration von Menschen aus anderen Ländern ist nur möglich, wenn die aufnehmende Gesellschaft für sich definiert, was sie ist, woher sie kommt, was ihr wichtig ist, was sie prägt, auszeichnet, besonders macht, erfolgreich, liebenswert und attraktiv. Zur Heimat gehören auch Sicherheit, Verlässlichkeit und das Einhalten von Regeln und Gesetzen. Darauf hinzuwirken ist zuvörderst Aufgabe des Staates, insbesondere der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie der Justiz.
[1] https://www.politische.bildung.sachsen.de/download/21_09_10_Eckwerte_politische_Bildung.pdf
[2] Vgl. https://www.lpb-bw.de/publikationen/did_reihe/band16/didakr9e.htm
[3] https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/extremismuspraevention-2153684
[4] Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
[5] https://www.cdu-parteitag.de/sites/www.pt22a.cdu.de/files/beschluss_antrag_a_grundwertecharta_der_cdu_deutschlands_.pdf
[6] https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/justiz-richter-staatsanwalt-personalmangel-job-ministerium-studium-100.html.
[7] https://www.beamtenbesoldung.org/beamtenbesoldung/hessen.html.
[8] https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Diplom+Rechtspfleger_in+_FH_.
[9] Sachsen: Katja Meier (Bündnis 90/Die Grünen), Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung; Berlin (bis 2023): Lena Kreck (Die Linke), Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung; Thüringen: Doreen Denstädt (Bündnis 90/Die Grünen), Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und Beauftragte gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Sintizze sowie Roma und Romnja in Thüringen.
[10] Vgl. Reckwitz, Die Gesellschaft der Singularitäten, 2017, Zusammenfassung abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Gesellschaft_der_Singularit%C3%A4ten
[11] Vgl. Voßkuhle, Die Verfassung der Mitte, 2016.
[12] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23.