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Straftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss härter bestrafen

In der heutigen Sitzung des Bundesrates in Berlin hat der Freistaat Sachsen einen Gesetzentwurf in den Bundesrat mit dem Ziel eingebracht, Straftaten unter Alkohol und Drogeneinfluss sachgerechter zu ahnden. Hierzu sieht der Entwurf vor, Strafmilderungen wegen eines Rauschzustandes regelmäßig auszuschließen, wenn der Rausch selbst verschuldet war. Weiterhin soll der Strafrahmen von § 323a Strafgesetzbuch „Vollrausch“ verschärft werden. Bei im Vollrausch begangenen Taten soll zukünftig der Schwere der konkreten Tat stärkeres Gewicht verliehen wird, um eine gerechtere Bestrafung zu ermöglichen.

Justizminister Sebastian Gemkow: „Jedes Jahr wird eine erhebliche Zahl von Straftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen. Darunter eine Vielzahl von Straßenverkehrs-, aber auch schweren Gewaltdelikten, die mit bleibenden Gesundheitsschäden oder gar der Tötung von Menschen einhergehen. Zukünftig sollte jedem Täter klar sein, dass er bei einer Tat im Rauschzustand nicht per se mit einer Strafmilderung rechnen kann. Uns dafür einzusetzen sind wir den Opfern schuldig, die unter den oftmals schwerwiegenden Folgen dieser Rauschtaten erheblich leiden.“

Die aktuellen gesetzlichen Regelungen führen dazu, dass in der gerichtlichen Praxis bei der Strafzumessung für Straftaten unter Rauschmitteleinfluss von der Möglichkeit der Strafmilderung relativ großzügig Gebrauch gemacht wird. Die Bundesratsinitiative will dies ändern, indem eine Strafmilderung wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit in diesen Fällen regelmäßig ausscheidet.

Außerdem führt beim sogenannten Vollrausch in § 323a des Strafgesetzbuchs die Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe derzeit dazu, dass selbst bei schwersten Verbrechen wie zum Beispiel Totschlag oder schwerer Körperverletzung der Strafrahmen eher Fällen der mittleren Kriminalität entspricht. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den Strafrahmen für den Tatbestand des Vollrausches nicht mehr eigenständig zu regeln, sondern aus der objektiv erfüllten Strafvorschrift zu entnehmen. Dies wird in vielen Fällen mit einer Strafverschärfung verbunden sein.

Schließlich ist eine Strafverschärfung bei der fahrlässigen Tötung in Fällen der Leichtfertigkeit vorgesehen.

(SMJus)