Satzung
Satzung
für den
Arbeitskreis Christlich - Demokratischer
Juristen
im Freistaat Sachsen
vom 15. Januar 1991 in der Fassung
vom 20. Dezember 1995
§ 1 Name und Sitz
(1) Der "Arbeitskreis Christlich-Demokratischer
Juristen im Freistaat Sachsen " ist ein nichtrechtsfähiger
Verein. Er hat seinen Sitz in Dresden.
(2) Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen
beschränkt; dies gilt für die Vertretungsmacht des
Vorstandes.
§ 2 Aufgabe
(1) Der Arbeitskreis behandelt rechtspolitische
Fragen auf der Grundlage der christlich-demokratischen Auffassung
von Staat und Gesellschaft.
(2) Der Arbeitskreis unterstützt die
Ziele der CDU.
(3) Jedes Mitglied fördert in angemessenem
Umfang, insbesondere auf Bitte des Vorstandes durch fachliche
Beiträge, die Aufgaben des Arbeitskreises.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Aufgaben
des Arbeitskreises bejaht und mindestens ein juristisches Examen
bestanden hat, Student der Rechtswissenschaft ist oder dem Rechtsausschuß
einer gesetzgebenden Körperschaft angehört. Der vorstand
kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich
beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Dieser
entscheidet über die Aufnahme. Er kann im Einzelfall die
Entscheidung dem Vorstand überlassen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austritt oder Ausschluß.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Arbeitskreis ausgeschlossen
werden. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören.
Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden.
§ 4 Organe
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00
€. Referendare bezahlen die Hälfte. Studenten sind
beitragsfrei.
(2) Organe des Arbeitskreises sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand
§ 5 Ehrenmitgliedschaften und Ehrenämter
Die Mitgliederversammlung kann für
besondere Verdienste um die Durchsetzung christlich-demokratischer
Wertvorstellungen Ehrenmitgliedschaften verleihen und einen Ehrenvorsitzenden
wählen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung befindet
als das oberste Organ über die Angelegenheiten des Arbeitskreises.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
d) die Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung
des Bundesarbeitskreises christlich-demokratischer Juristen (BACDJ),
e) die Änderung der Satzung,
f) sie entscheidet insbesondere über
die Auflösung des Arbeitskreises.
(2) die Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden einberufen
und geleitet. Die Mitglieder sind mit einer Einladungsfrist von
vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung faßt
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für die Änderung der Satzung und die Auflösung
des Arbeitskreises bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Arbeitskreis.
Er bildet Arbeitsgruppen für die zu behandelnden rechtspolitischen
Fragen und hält Kontakt zum CDU-Landesvorstand sowie zu
den übrigen Landesverbänden des ACDJ und zum ACDJ auf
Bundesebene. Der Vorstand führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus, legt die Veranstaltungen fest und
sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und bis zu vier Stellvertretern, die nach Möglichkeit die
einzelnen Bezirksverbände repräsentieren sollen, sowie
aus bis zu sieben Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen
der CDU angehören. Ihre Amtszeit dauert zwei Jahre; der
alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorsitzenden
der Bezirksverbände gehören dem Landesvorstand als
geborene Mitglieder an.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit kann entweder eine neue Sitzung
mit gleicher Tagesordnung schriftlich einberufen werden, bei
der die Beschlußfähigkeit auf alle Fälle gegeben
ist, oder der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt,
die Tagesordnung durchzuführen und die entsprechenden Beschlüsse
zu fassen. Die Entscheidung hierüber treffen die anwesenden
Vorstandsmitglieder.
(4) Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern sowie
einem vom Vorstand zu bestimmenden weiteren Vorstandsmitglied,
das an wenigstens zwei Wochentagen in Dresden erreichbar sein
soll. Der geschäftsführende vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich; er ist allein der Vorstand
gemäß § 26 Abs. 2 BGB. Der geschäftsführende
Vorstand ist berechtigt, in Eilfällen Erklärungen zu
rechtspolitischen Tagesfragen abzugeben.
(5) Stellt die CDU im Lande den Justizminister
oder den Staatssekretär im Justizministerium, so gehören
diese dem Vorstand als Mitglieder mit beratender Stimme an.
(6) Ist ein Ehrenvorsitzender gewählt,
so gehört auch dieser dem Vorstand an.
(7) Die Geschäftsführung obliegt
einem vom Vorstand bestätigten Geschäftsführer,
der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
§ 7a Delegierte für die Mitgliederversammlung
des BACDJ
Die Anzahl der Delegierten für die
Mitgliederversammlung des BACDJ richtet sich nach der Geschäftsordnung
des BACDJ in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Delegierten
werden für zwei Jahre gewählt.
§ 8 Die Arbeit in den Bezirksverbänden
(1) Der ACDJ im Freistaat Sachsen gliedert
sich in folgende Bezirksverbände:
a) Bezirksverband Bautzen/ Görlitz
mit den Landgerichtsbezirken Bautzen und Görlitz
b) Bezirksverband Chemnitz/ Zwickau mit
den Landgerichtsbezirken Chemnitz und Zwickau
c) Bezirksverband Dresden mit dem Landgerichtsbezirk
Dresden,
d) Bezirksverband Leipzig mit dem Landgerichtsbezirk
Leipzig.
(2) Die Mitglieder eines Bezirksverbandes
können einen Vorstand wählen, der aus mindestens drei
Mitgliedern, höchstens neun Mitgliedern besteht.
(3) Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte
im Bezirk. Ihm obliegt namentlich:
a) die Vorbereitung, Durchführung
und pressemäßige Abwicklung von Versammlungen,
b) Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung,
c) Auswahl und Betreuung der Vertrauensleute
in den einzelnen Behörden und Gerichten,
d) Mitgliederwerbung,
e) Überwachung der Mitgliederkartei,
f) Bildung und Betreuung von Arbeitsgruppen
im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(4) Für den Fall, daß in einem
Bezirksverband kein Vorstand gewählt wird, regelt der Landesvorstand
die Arbeit. Er kann ein Vorstandsmitglied für einen oder
mehrere Bezirksverbände mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben
betrauen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) In Ausnahmefällen kann der Vorstand
auch ein ihm nicht angehörendes Mitglied, das der CDU angehören
muß, mit Aufgaben nach Absatz 3 betrauen.
(6) Erklärungen gegenüber der
Öffentlichkeit bedürfen der vorherigen Abstimmung mit
dem geschäftsführenden Vorstand. Absatz 3 Buchstabe
a) bleibt unberührt.
§ 9 Sonderkommissionen
(1) Der vorstand kann zur Beschlußfassung
und Beratung aktueller rechtspolitischer Fragen Sonderkommissionen
aus dem Kreise der Mitglieder und der CDU nahestehender Personen
einsetzen.
(2) Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden
und die Themenstellung der Sonderkommission.
(3) Mit der Fertigstellung der abschließenden
Stellungnahme ist die Aufgabe der jeweiligen Sonderkommission
beendet.
(4) Der Vorstand beschließt über
die Veröffentlichung der Stellungnahme.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes
über Sonderkommissionen können im schriftlichen Verfahren
gefaßt werden.
§ 10 Arbeitsgruppen
(1) Ein Mitglied kann sich einer oder mehreren
Arbeitsgruppen anschließen.
(2) Jede Arbeitsgruppe wählt einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist dem Vorstand verantwortlich und erstattet
der Mitgliederversammlung den jährlichen Arbeitsbericht.
(3) Der Vorstand berät und beschließt
die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Arbeitskreises
fällt das Vermögen an den CDU-Landesverband Sachsen.
§ 11a Geltung der Satzung des CDU-Landesverbandes
Für Angelegenheiten, die in dieser
Geschäftsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind,
gilt die Satzung des CDU-Landesverbandes Sachsen entsprechend.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Januar 1991
in Kraft.
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