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Satzung


Satzung
für den
Arbeitskreis Christlich - Demokratischer Juristen
im Freistaat Sachsen
vom 15. Januar 1991 in der Fassung vom 20. Dezember 1995

§ 1 Name und Sitz

(1) Der "Arbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen im Freistaat Sachsen " ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Er hat seinen Sitz in Dresden.

(2) Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt; dies gilt für die Vertretungsmacht des Vorstandes.

§ 2 Aufgabe

(1) Der Arbeitskreis behandelt rechtspolitische Fragen auf der Grundlage der christlich-demokratischen Auffassung von Staat und Gesellschaft.

(2) Der Arbeitskreis unterstützt die Ziele der CDU.

(3) Jedes Mitglied fördert in angemessenem Umfang, insbesondere auf Bitte des Vorstandes durch fachliche Beiträge, die Aufgaben des Arbeitskreises.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer die Aufgaben des Arbeitskreises bejaht und mindestens ein juristisches Examen bestanden hat, Student der Rechtswissenschaft ist oder dem Rechtsausschuß einer gesetzgebenden Körperschaft angehört. Der vorstand kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er kann im Einzelfall die Entscheidung dem Vorstand überlassen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluß des Vorstandes aus dem Arbeitskreis ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Organe

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 €. Referendare bezahlen die Hälfte. Studenten sind beitragsfrei.

(2) Organe des Arbeitskreises sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der geschäftsführende Vorstand

§ 5 Ehrenmitgliedschaften und Ehrenämter

Die Mitgliederversammlung kann für besondere Verdienste um die Durchsetzung christlich-demokratischer Wertvorstellungen Ehrenmitgliedschaften verleihen und einen Ehrenvorsitzenden wählen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung befindet als das oberste Organ über die Angelegenheiten des Arbeitskreises. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes,

d) die Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bundesarbeitskreises christlich-demokratischer Juristen (BACDJ),

e) die Änderung der Satzung,

f) sie entscheidet insbesondere über die Auflösung des Arbeitskreises.

(2) die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Arbeitskreises bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Arbeitskreis. Er bildet Arbeitsgruppen für die zu behandelnden rechtspolitischen Fragen und hält Kontakt zum CDU-Landesvorstand sowie zu den übrigen Landesverbänden des ACDJ und zum ACDJ auf Bundesebene. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, legt die Veranstaltungen fest und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier Stellvertretern, die nach Möglichkeit die einzelnen Bezirksverbände repräsentieren sollen, sowie aus bis zu sieben Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen der CDU angehören. Ihre Amtszeit dauert zwei Jahre; der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorsitzenden der Bezirksverbände gehören dem Landesvorstand als geborene Mitglieder an.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann entweder eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung schriftlich einberufen werden, bei der die Beschlußfähigkeit auf alle Fälle gegeben ist, oder der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die Tagesordnung durchzuführen und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Die Entscheidung hierüber treffen die anwesenden Vorstandsmitglieder.

(4) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern sowie einem vom Vorstand zu bestimmenden weiteren Vorstandsmitglied, das an wenigstens zwei Wochentagen in Dresden erreichbar sein soll. Der geschäftsführende vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist allein der Vorstand gemäß § 26 Abs. 2 BGB. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in Eilfällen Erklärungen zu rechtspolitischen Tagesfragen abzugeben.

(5) Stellt die CDU im Lande den Justizminister oder den Staatssekretär im Justizministerium, so gehören diese dem Vorstand als Mitglieder mit beratender Stimme an.

(6) Ist ein Ehrenvorsitzender gewählt, so gehört auch dieser dem Vorstand an.

(7) Die Geschäftsführung obliegt einem vom Vorstand bestätigten Geschäftsführer, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

§ 7a Delegierte für die Mitgliederversammlung des BACDJ

Die Anzahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des BACDJ richtet sich nach der Geschäftsordnung des BACDJ in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt.

§ 8 Die Arbeit in den Bezirksverbänden

(1) Der ACDJ im Freistaat Sachsen gliedert sich in folgende Bezirksverbände:

a) Bezirksverband Bautzen/ Görlitz mit den Landgerichtsbezirken Bautzen und Görlitz

b) Bezirksverband Chemnitz/ Zwickau mit den Landgerichtsbezirken Chemnitz und Zwickau

c) Bezirksverband Dresden mit dem Landgerichtsbezirk Dresden,

d) Bezirksverband Leipzig mit dem Landgerichtsbezirk Leipzig.

(2) Die Mitglieder eines Bezirksverbandes können einen Vorstand wählen, der aus mindestens drei Mitgliedern, höchstens neun Mitgliedern besteht.

(3) Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte im Bezirk. Ihm obliegt namentlich:

a) die Vorbereitung, Durchführung und pressemäßige Abwicklung von Versammlungen,

b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Auswahl und Betreuung der Vertrauensleute in den einzelnen Behörden und Gerichten,

d) Mitgliederwerbung,

e) Überwachung der Mitgliederkartei,

f) Bildung und Betreuung von Arbeitsgruppen im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(4) Für den Fall, daß in einem Bezirksverband kein Vorstand gewählt wird, regelt der Landesvorstand die Arbeit. Er kann ein Vorstandsmitglied für einen oder mehrere Bezirksverbände mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben betrauen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch ein ihm nicht angehörendes Mitglied, das der CDU angehören muß, mit Aufgaben nach Absatz 3 betrauen.

(6) Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand. Absatz 3 Buchstabe a) bleibt unberührt.

§ 9 Sonderkommissionen

(1) Der vorstand kann zur Beschlußfassung und Beratung aktueller rechtspolitischer Fragen Sonderkommissionen aus dem Kreise der Mitglieder und der CDU nahestehender Personen einsetzen.

(2) Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden und die Themenstellung der Sonderkommission.

(3) Mit der Fertigstellung der abschließenden Stellungnahme ist die Aufgabe der jeweiligen Sonderkommission beendet.

(4) Der Vorstand beschließt über die Veröffentlichung der Stellungnahme.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes über Sonderkommissionen können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Ein Mitglied kann sich einer oder mehreren Arbeitsgruppen anschließen.

(2) Jede Arbeitsgruppe wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist dem Vorstand verantwortlich und erstattet der Mitgliederversammlung den jährlichen Arbeitsbericht.

(3) Der Vorstand berät und beschließt die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen.

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Arbeitskreises fällt das Vermögen an den CDU-Landesverband Sachsen.

§ 11a Geltung der Satzung des CDU-Landesverbandes

Für Angelegenheiten, die in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gilt die Satzung des CDU-Landesverbandes Sachsen entsprechend.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. Januar 1991 in Kraft.